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Zustand- und Funktionsprüfung privater Abwasserleitungen
Vormals „Dichtheitsprüfung”
Die Zustands- und Funktionsprüfung - vormals Dichtheitsprüfung - privater Abwasserleitungen gibt es nicht mehr. Ihre privaten Abwasserleitungen müssen die Grundstückseigentümer trotzdem überprüfen lassen, und zwar im Rahmen der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVo Abw), die 2013 in Kraft getreten ist. Danach sind Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Abwasserleitungen, die vom Hausanschluss bis zum Anschlussstutzen an den Hauptkanal führen, überprüfen zu lassen.
Diese Überprüfung muss innerhalb bestimmter Fristen geschehen, die in §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013 festgelegt sind. Daraus ergibt sich, dass in Wasserschutzgebieten die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 1. Januar 1965 (häusliches Abwasser) beziehungsweise vor dem 1. Januar 1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen ist.
Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.
Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.
Auf dem Prüfstand stehen jeweils Zustand und Funktionstüchtigkeit der Abwasserleitungen.
Wer die gesetzliche Prüfpflicht missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Überprüfung dient nicht nur zum Schutz der Umwelt, sondern liegt auch im Interesse der Hauseigentümer, um Nässeschäden, aufwändige Reparaturen am Mauerwerk und den Werteverlust der eigenen Immobilie zu vermeiden.
Weitere Informationen
Es hilft Ihnen weiter
- Herr Diekmann
Abwasserwerk - Technik
Tel: +49 2502 942-412
E-Mail: diekmann@nottuln.de
- Frau Hüppe
Verwaltung
Tel: +49 2502 942-415
E-Mail: hueppe@nottuln.de
- Herr Löchtefeld
Verwaltung
Tel: 02502 942-413
E-Mail: loechtefeld@nottuln.de
Zuständige Organisationseinheit
- Abwasserwerk
Stiftsstraße 10
48301 Nottuln
E-Mail: gemeindewerke@nottuln.de
Amt/Fachbereich
Abwasserwerk
Vormals „Dichtheitsprüfung”
Die Zustands- und Funktionsprüfung - vormals Dichtheitsprüfung - privater Abwasserleitungen gibt es nicht mehr. Ihre privaten Abwasserleitungen müssen die Grundstückseigentümer trotzdem überprüfen lassen, und zwar im Rahmen der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVo Abw), die 2013 in Kraft getreten ist. Danach sind Grundstückseigentümer dazu verpflichtet, die Abwasserleitungen, die vom Hausanschluss bis zum Anschlussstutzen an den Hauptkanal führen, überprüfen zu lassen.
Diese Überprüfung muss innerhalb bestimmter Fristen geschehen, die in §§ 7 bis 9 SüwVO Abw NRW 2013 festgelegt sind. Daraus ergibt sich, dass in Wasserschutzgebieten die Erstprüfung von bestehenden Abwasserleitungen, die vor dem 1. Januar 1965 (häusliches Abwasser) beziehungsweise vor dem 1. Januar 1990 (industrielles oder gewerbliches Abwasser) errichtet worden sind, bis zum 31. Dezember 2015 durchzuführen ist.
Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen. Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.
Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.
Auf dem Prüfstand stehen jeweils Zustand und Funktionstüchtigkeit der Abwasserleitungen.
Wer die gesetzliche Prüfpflicht missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Die Überprüfung dient nicht nur zum Schutz der Umwelt, sondern liegt auch im Interesse der Hauseigentümer, um Nässeschäden, aufwändige Reparaturen am Mauerwerk und den Werteverlust der eigenen Immobilie zu vermeiden.
Abwasserleitungen, Hausanschluss https://serviceportal.nottuln.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/298/show
Herr
Diekmann
Abwasserwerk - Technik
009 (Stiftsstraße 10, 1. Obergeschoss)
Frau
Hüppe
Verwaltung
3 (Stiftstraße 10)
Herr
Löchtefeld
Verwaltung
006 (Stiftsstraße 10, Erdgeschoss)