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Unterhaltsheranziehung (SGB II, SGB XII)
Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB) - Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)
Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Langer
Tel: +49 2502 942-231
E-Mail: langer@nottuln.de
Zuständige Organisationseinheit
- Soziales (Jobcenter)
Stiftsplatz 11
48301 Nottuln
E-Mail: gellenbeck@nottuln.de
Unterhaltsheranziehung (SGB II, SGB XII) Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes. https://serviceportal.nottuln.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/416/show
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB) - Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)
Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes. https://serviceportal.nottuln.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/416/show
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