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Geburtsanzeige
Sie sind gerade Eltern geworden und müssen nun Ihr Kind beim Standesamt anmelden. Das sollten Sie innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt machen. Ist Ihr Nachwuchs im Krankenhaus geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann das Kind geboren worden ist und wer seine Eltern sind. Um die Geburt zu beurkunden, benötigen wir von Ihnen allerdings weitere Unterlagen.
Der Familienname des KindesDas Kind verheirateter Eltern erhält Kraft Gesetz den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen die Eltern einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere Kinder. Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Ist die Vaterschaft anerkannt, kann das Kind den Namen des Vaters erhalten.
Der Vorname des Kindes
Die Eltern erteilen ihrem Kind einen oder mehrere Vornamen. Es sollen nicht mehr als vier Vornamen eingetragen werden. Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.
Die Geburtsbeurkundung
Im Zuge der Geburtsbeurkundung bekommen Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
- eine mehrsprachige „internationale” Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
- für den Kindergeldantrag ist die Familienkasse des Arbeitsamtes oder evtl. der Arbeitgeber zuständig
Unterlagen
Falls Sie im Ausland geheiratet haben und nachträglich kein Familienbuch angelegt wurde, sollten Sie die Heiratsurkunde dabei haben. Wenn Sie ledig sind, benötigen wir Ihre Geburtsurkunde und wenn der Vater Ihres Kindes die Vaterschaft anerkannt hat, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und seine Geburtsurkunde.
Sind Sie geschieden, müssen Sie eine beglaubigte Ablichtung des Familienbuches Ihrer letzten Ehe vorlegen (Das Familienbuch wird bei dem Standesamt geführt, in dem die Ehe geschlossen wurde).
Es hilft Ihnen weiter
- Frau Zurhausen
Standesbeamtin
Tel: +49 2502 942-324
E-Mail: zurhausen@nottuln.de
- Frau Barth
Standesbeamtin
Tel: +49 2502 942-325
E-Mail: barth@nottuln.de
Zuständige Organisationseinheit
- Ordnungswesen/Standesamt
Stiftsplatz 7/8
48301 Nottuln
Amt/Fachbereich
Sie sind gerade Eltern geworden und müssen nun Ihr Kind beim Standesamt anmelden. Das sollten Sie innerhalb einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt machen. Ist Ihr Nachwuchs im Krankenhaus geboren, erhalten wir von dort eine Geburtsanzeige, die angibt, wann das Kind geboren worden ist und wer seine Eltern sind. Um die Geburt zu beurkunden, benötigen wir von Ihnen allerdings weitere Unterlagen.
Der Familienname des KindesDas Kind verheirateter Eltern erhält Kraft Gesetz den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen die Eltern einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere Kinder. Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Ist die Vaterschaft anerkannt, kann das Kind den Namen des Vaters erhalten.
Der Vorname des Kindes
Die Eltern erteilen ihrem Kind einen oder mehrere Vornamen. Es sollen nicht mehr als vier Vornamen eingetragen werden. Der Vorname muss das Geschlecht des Kindes erkennen lassen.
Die Geburtsbeurkundung
Im Zuge der Geburtsbeurkundung bekommen Sie vom Standesamt folgende Unterlagen:
- eine Geburtsurkunde für das Stammbuch der Familie (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Krankenkasse der Mutter, die Sie für die Mutterschaftshilfe benötigen (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für religiöse Zwecke (gebührenfrei)
- eine mehrsprachige „internationale” Geburtsurkunde für das Konsulat bei Kindern ausländischer Eltern (gebührenpflichtig)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld (gebührenfrei)
- eine Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
- für den Kindergeldantrag ist die Familienkasse des Arbeitsamtes oder evtl. der Arbeitgeber zuständig
Falls Sie im Ausland geheiratet haben und nachträglich kein Familienbuch angelegt wurde, sollten Sie die Heiratsurkunde dabei haben. Wenn Sie ledig sind, benötigen wir Ihre Geburtsurkunde und wenn der Vater Ihres Kindes die Vaterschaft anerkannt hat, die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und seine Geburtsurkunde.
Sind Sie geschieden, müssen Sie eine beglaubigte Ablichtung des Familienbuches Ihrer letzten Ehe vorlegen (Das Familienbuch wird bei dem Standesamt geführt, in dem die Ehe geschlossen wurde). https://serviceportal.nottuln.de:443/dienstleistungen1/-/egov-bis-detail/dienstleistung/615/show
Frau
Zurhausen
Standesbeamtin
704 (Stiftsplatz 7, Erdgeschoss)
Frau
Barth
Standesbeamtin
704 (Stiftsplatz 7, Erdgeschoss)