Die Gemeinde Nottuln übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hundehalterinnen und Hundehalter dürfen ihre Tiere außerhalb der Wohnungen oder des umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Sie sind verpflichtet, den beauftragten Personen der Gemeinde Nottuln die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird den Hundehalter:innen auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
 

Auskunftspflicht

Grundstückseigentümer:innen, den Vorstehenden des jeweiligen Haushaltes und dessen Stellvertreter:innen sind verpflichtet, den beauftragten Personen der Gemeinde Nottuln auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter:innen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung sind auch die Hundehalter:innen verpflichtet.
Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer:innen, die Vorstehenden des Haushalts sowie dessen Stellvertreter:innen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet.