Jeder kennt das: Das eigene Zuhause ist meist optimal vor Kälte, Zugluft und Lärm geschützt. Was aber wenn es brennt? An effektiven und vorbeugenden Brandschutz denken wohl die wenigsten: Öffnungen im Haus, durch die sich lebensgefährlicher Brandrauch und Feuer ausbreiten können, werden häufig über lange Jahre nicht wahr genommen. 

Und meist wird man sich der Gefahr erst dann bewusst, wenn ein Feuer ausgebrochen und damit erheblicher Schaden entstanden ist.
Deshalb gehört auch der vorbeugende Brandschutz zu den Aufgaben der Feuerwehr, die im Rahmen der Brandschutzerziehung und der Brandschutzaufklärung über das richtige Verhalten im Schadensfall informiert.

Vorbeugender Brandschutz

Ein weiteres Ziel von Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung ist es, im Fall eines Brandes seiner Ausbreitung so vorzubeugen, dass Schäden so gering wie möglich bleiben. Der vorbeugende Brandschutz geht nicht nur Privatleute etwas an, sondern auch Unternehmen und Betriebe. Sie werden von der Feuerwehr dabei neben dem baulichen auch beim anlagentechnischen und organisatorischen Brandschutz unterstützt.

Baulicher Brandschutz: Die Erreichbarkeit von Gebäuden und Objekten über geeignete Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen gehört neben den erforderlichen Flucht- und Rettungswegen genauso zum baulichen Brandschutz wie die baurechtlich geforderten Brandabschnitte, Brandwände und Feuerschutzabschlüsse.
Anlagentechnischer Brandschutz: Dazu zählen zum Beispiel bestimmte Objekte, in denen aufgrund ihrer besonderen Art und Nutzung eine Brandmeldeanlage (BMA) installiert sein muss. Als Ergänzung zu einer BMA ist für den Feuerwehreinsatz ein Feuerwehreinsatzplan und die entsprechende Laufkarten nach DIN erforderlich.
Organisatorischer Brandschutz: Zur Information und Fortbildung von Bewohnern, Besuchern und/oder Mitarbeitern in einem Objekt ist eine Brandschutzordnung erforderlich. Diese Brandschutzordnung gliedert sich in drei Formen.

  • Form A richtet sich an alle Personen in einer baulichen Anlage (Bewohner, Beschäftigte, Besucher)
  • Form B richtet sich an Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der baulichen Anlage aufhalten (Bewohner, Beschäftigte)
  • Form C gilt für Personen, denen besondere Brandschutzaufgaben übertragen worden sind (Brandschutz- Sicherheitsbeauftragte)