Obdachlos sind solche Menschen, die über keinen festen Wohnsitz verfügen und im Freien oder in Notunterkünften übernachten müssen.
Drohende und auch bestehende Obdachlosigkeit bedeutet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da ohne Obdach Leben und Gesundheit der Betroffenen bedroht sind. Nach dem Ordnungsbehördengesetz haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Ihre Mitarbeiter können im Einzelfall Maßnahmen ergreifen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine dieser Maßnahmen kann darin bestehen, den Obdachlosen Plätze in einer Obdachlosenunterkunft zu zuweisen.
Bei uns gibt es zurzeit eine Unterkunft, in der Obdachlose vorübergehend untergebracht werden können.
Allerdings müssen Obdachlose unter Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sowie mit Hilfe ihrer Familie dafür sorgen, wieder eine eigene Unterkunft zu finden, um so aus der Obdachlosigkeit herauszukommen. Diese kann durch vorübergehendes Wohnen bei Freunden oder Verwandten aber auch durch Anmieten von Wohnraum (Appartement, Wohnung, Hotelzimmer) erfolgen.
Stehen nachweislich keine eigenen Finanzmittel zur Verfügung, können folgende Hilfen angeboten werden:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII)
  • für nicht Erwerbsfähige Arbeitslosengeld II
  • im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)