Waren und Leistungen, die zum Beispiel in Schaufenstern, innerhalb oder außerhalb von Verkaufsräumen oder auf Verkaufsständen sichtbar ausgestellt sind, und Waren, die vom Verbraucher unmittelbar entnommen werden können, müssen durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware ausgezeichnet werden. Das besagt die Preisangabenverordnung, die seit 1985 als Verbraucherschutzverordnung in Kraft ist. Demnach sind die Preise zudem als Endpreise (inklusive der Mehrwertsteuer) anzugeben.
Dies gilt auch für Anbieter von Waren und Leistungen gegenüber Endverbrauchern in Zeitungen, Zeitschriften, Prospekten, auf Plakaten, im Rundfunk oder Fernsehen – wenn sie unter Angabe von Preisen werben.
Diese Regelung dient neben dem Schutz des Verbrauchers auch der Förderung des Wettbewerbs. Mit dieser Form der Preisangabe kann sich der Verbraucher schnell und zuverlässig über die Preise der angebotenen Waren und Leistungen informieren. 
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind Ordnungswidrigkeiten und können als solche mit Geldbußen geahndet werden. 
Die Mitarbeiter des Fachbereich 5 /Ordnungswesen kontrollieren stichprobenartig die Preisauszeichnungen im Handel und gehen dabei auch Hinweisen aus der Bevölkerung nach.