Schülerbeförderung und Schülerfahrkosten-Übernahme

In Nottuln ist die Schülerbeförderung über den Öffentlichen Personennahverkehr geregelt. Die Gemeinde Nottuln übernimmt für die Schülerinnen und Schüler der gemeindlichen Schulen (Grundschulen und Gymnasium) die notwendigen Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – ihr obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.
Aufgrund vertraglicher Bindungen übernimmt die Gemeinde Nottuln (Fachbereich 2, Schule) darüber hinaus im Rahmen der Schülerfahrkostenverordnung für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nottuln haben, die Schülerfahrkosten für den Besuch der Förderschule des Kreises Coesfeld, die Pestalozzischule in Dülmen mit Teilstandort in Coesfeld.
Für alle übrigen Schulen (z.B. Sekundarschule, Berufskollegs, Privatschulen) sind die jeweiligen Schulträger zuständig.

Anspruch auf Übernahme

Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg (kürzester Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin/des Schülers und der nächstgelegenen Schule), in der einfachen Entfernung für Schülerinnen und Schüler der

  • Primarstufe mehr als 2 km
  • Sekundarstufe I sowie der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums mehr als 3,5 km
  • Sekundarstufe II mehr als 5 km

beträgt.
Schulwegjahreskarten werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn eines jeden Schuljahres in der Schule ausgehändigt. Bei Verlust der Schulwegjahreskarten wenden Sie sich bitte umgehend an das Verkehrsunternehmen.
Bei Schülerinnen und Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung besuchen, werden gegebenenfalls anteilige Fahrkosten erstattet, und zwar bis zu der Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule anfallen würden.
Sollte aus anderen Gründen eine Beförderung zwingend erforderlich sein, (z.B. bei Körperbehinderung), setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.
Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag und jeweils für ein Schuljahr bewilligt.
Der Schulträger entscheidet über die wirtschaftlichste Art der Schülerbeförderung. Dies ist in der Regel die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Die Gewährung einer Wegstreckenentschädigung, weil zum Beispiel die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist, kommt nur in besonders begründeten Einzelfällen in Betracht.

Anträge rechtzeitig einreichen

Entsprechende Anträge sind rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres, jedoch spätestens drei Monate nach Schuljahresende (also bis zum 31. Oktober) beim  Fachbereich 2,  Schule einzureichen.
Wir geben Ihnen gerne Auskunft zu Fragen der Schülerfahrkostenerstattung.

Rechtsgrundlagen allgemein
Schülerfahrkostenverordnung NRW