Seit dem 1. November 2015 müssen Wohnungsgeber meldepflichtigen Personen schriftlich mit der sogenannten Wohnungsgeberbescheinigung den Ein- oder Auszug bestätigen.
Mit dem Ausfüllen der Bescheinigung sind die Wohnungsgeber in der Pflicht, bei der An- und Abmeldung der meldepflichtigen Person beim Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Der Wohnungsgeber oder eine beauftragte Person (Hausverwalter zum Beispiel) – muss dem Meldepflichtigen den Ein- beziehungsweise Auszug innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigen.
Der Gesetzgeber erhofft sich von dieser Regelung eine Erschwerung von Scheinanmeldungen. Fehlt die Bescheinigung oder ist sie fehlerhaft ausgefüllt, droht beiden Seiten ein hohes Bußgeld.
Die Bestätigung muss folgende Daten enthalten:

  • Name und Anschrift des Wohnungsgebers/Vermieters
  • Einzugdatum oder
  • Auszugdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen

Besonderheiten

Sie können die Mitabeiter:innen des Bürgerservice Meldewesen nur nach vorheriger Terminabsprache aufsuchen.
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Bitte kommen Sie zum Termin ins Rathaus und warten Sie im Foyer, bis unsere Mitarbeitenden Sie dort abholen.

Kosten

Es entstehen keine Gebühren.