Sondernutzungserlaubnis
Jede Benutzung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze, die über das Begehen und Befahren im Rahmen der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (Gemeingebrauch) hinausgeht, bedarf der Erlaubnis in Form einer Sondernutzung.
Diese Sondernutzung kann auf Antrag genehmigt werden, wenn vor allem verkehrliche Behinderungen ausgeschlossen sind.
Zu den Sondernutzungen zählen zum Beispiel Außengastronomie, Warenauslagen, Werbeständer oder Aufbauten im Rahmen von Veranstaltungen. Ebenso gehören Wohnungs- oder Hausumzüge dazu.
Der formlose Antrag auf Erteilung eine Sondererlaubnis kann mit Angaben über Ort (Lageplan), Art, Umfang, Dauer der Sondernutzung sowie der persönlichen Kontaktdaten des Antragstellenden per E-Mail an ordnungsamt@nottuln.de gestellt werden.
Das Ordnungsamt bittet darum, die Anträge auf Erteilung einer Sondererlaubnis rechtzeitig zu stellen, da es sein kann, dass noch andere Fachabteilungen oder Behörden in die Entscheidung mit eingebunden werden müssen.
Ausnahmegenehmigungen für unter anderem die Aufstellung von Hindernissen im öffentlichen Verkehrsraum (Materiallagerung, Container-, Gerüstaufstellung zum Beispiel bei Baumaßnahmen) nach §45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung NRW erteilt der Kreis Coesfeld.
Unterlagen
formloser Antrag
Rechtsgrundlagen
Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs.1 Nr. 8 Straßenverkehrsordnung NRW (Sondernutzungen) beziehungsweise Verkehrsrechtliche Anordnungen nach §45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung des Landes NRW.