Die richtige Höhe der Miete kann ein Streitthema sein. Zu hoch? Zu niedrig? Wie viel darf man verlangen? Was schreibt das Gesetz vor? Damit sowohl Mieter:innen als auch Vermieter:innen einen repräsentativen Anhaltspunkt haben, werden regelmäßig so genannte Mietspiegel veröffentlicht.
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB) im frei finanzierten Wohnungsbau. Er dient als Begründungsmittel für Mieterhöhungen und wird von den Kommunen in Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessengruppen ( Mieter- und Vermieterverbände) aufgestellt.
Der Mietspiegel bezieht sich räumlich auf die betreffende Kommune.
Eine Verpflichtung, einen Mietspiegel aufzustellen, gibt es jedoch nicht.
Hinweis: Beachten Sie bitte, dass Sie bei einem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII die Angemessenheitsgrenze für Wohnraum beim zuständigen Träger erfragen müssen.
Die Angemessenheitsgrenze kann vom Mietspiegel abweichen.

  Der Mietspiegel gilt für zwei Jahre und erfüllt im Wesentlichen folgende Aufgaben:

  • er stellt als neutrale Marktübersicht eine Orientierungshilfe dar, die es den Mietvertragsparteien ermöglichen soll, den Mietpreis unter Berücksichtigung von sachlichen Gesichtspunkten eigenverantwortlich zu vereinbaren
  • er ist eine Übersicht der üblichen Entgelte, die in der Gemeinde Nottuln für Wohnungen vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage allgemein gezahlt werden und dient als ortsübliche Vergleichsmiete
  • als qualifizierter Mietspiegel stellt er dem Vermieter ein formalrechtlich einwandfreies Instrument zur Begründung berechtigter Mieterhöhungsbegehren dar
  • er ermöglicht es dem Mieter, sich unverbindlich über die Ortsüblichkeit seiner Mietzahlung zu informieren
  • er soll dazu beitragen, außergerichtliche Einigungen des Mietpreises zu ermöglichen


Aktueller Mietspiegel
Mietspiegel 2024 - 2026

 

Dokumentation 
Mietspiegel 2024 bis 2026