Leistungen aus dem Sozialfonds

Die Gemeinde Nottuln richtet aufgrund eines Ratsbeschlusses einen Sozialfonds zur Unterstützung von Musikschülerinnen und Musikschülern sowie von Teilnehmern von Ferienfreizeiten ein.
Wer erfüllt die Voraussetzungen für eine Zuschussgewährung aus dem Sozialfonds?
Folgende Personen erfüllen die Voraussetzungen, um von Zahlungen aus dem Sozialfonds zu profitieren:

  • Empfänger von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)
  • Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) – Bürgergeld
  • Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII – Sozialhilfe
  • Empfänger nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
  • Empfänger von Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe (SGB XIII)
  • Bürger/innen, die aufgrund geringen Einkommens von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind
  • Bürger/innen, die aufgrund ihres Einkommens keinen Elternbeitrag nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder zahlen müssen
  • Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen

Die Kriterien werden aktuell zur Beurteilung der Sozialen Bedürftigkeit in vielen Bereichen freiwilliger Leistungen der Gemeinde Nottuln hilfsweise herangezogen, so zum Beispiel bei Zuschüssen für Ferienfreizeiten, den Beitragsermäßigungen im Rahmen von Betreuungsmaßnahmen an Grundschule wie die Offene Ganztagsschule oder bei elternfinanzierten IPads an Schulen.

 

Musikschüler und Musikschülerinnen

Bezuschusst werden Musikschüler/innen, die in Nottuln wohnen, in Nottuln Musikunterricht erhalten und die bzw. deren Erziehungsberechtigte über ein niedriges Einkommen verfügen. Der Zuschuss beträgt  50 Prozent (max. 40 €) der monatlichen Unterrichtskosten. Erhalten mehrere Kinder einer Familie Musikunterricht, so wird der Zuschuss für das Kind gewährt, das den teuersten Unterricht erhält.
Der Zuschuss der jeweiligen monatlichen Unterrichtskosten für Geschwisterkinder beträgt (in der Reihenfolge der Höhe der Unterrichtskosten) 10 Prozent für das zweite, 20 Prozent für das dritte und 30 Prozent für das vierte und jedes weitere Kind (max. 40 €/Kind). Der Zuschuss wird ab dem Monat der Antragstellung für die Dauer von zunächst längstens sechs Monaten gewährt. Eine Weiterbewilligung erfolgt nach Vorlage eines Wiederholungsantrages und eines Nachweises über die Zahlung der Unterrichtskosten des letzten Zuschusszeitraumes.

Teilnahme an Ferienfreizeiten

Kinder und Jugendliche, die an Ferienfreizeiten teilnehmen möchten, können ebenfalls Zuschüsse aus dem Sozialfonds der Gemeinde Nottuln bekommen. Sie müssen dazu in Nottuln wohnen und ihre Eltern müssen nachweisen können, dass sie über ein geringes Einkommen verfügen (Voraussetzungen siehe oben). Ihnen wird ein Drittel der Gesamtkosten der Ferienfreizeit erstattet. Der Zuschuss geht direkt an den Veranstalter der Freizeit.

Unterlagen

Musikschüler/Musikschülerinnen:

Neben dem ausgefüllten Antrag sind das:

  • Nachweis zur Teilnahme am Musikunterricht und der zu zahlenden (monatlichen) Unterrichtskosten
  • Bescheid über die Festsetzung entsprechender Sozialleistungen oder
  • Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund geringen Einkommens oder
  • Bescheid über die Festsetzung eines Elternbeitrages nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Höhe von 0,00 € oder
  • Bescheid über den Erlass der Elternbeiträge

Teilnahme an Ferienfreizeiten

Neben dem ausgefüllten Antrag sind das:

  • Anmeldebestätigung der Ferienfreizeit
  • Bescheid über die Festsetzung entsprechender Sozialleistungen oder
  • Bescheid über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aufgrund geringen Einkommens oder
  • Bescheid über die Festsetzung eines Elternbeitrages nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Höhe von 0,00 € oder
  • Bescheid über den Erlass der Elternbeiträge   

Weitere Informationen gibt es auch in unserem Flyer.