Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) haben Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die zu beantragenden Leistungen werden für ein Jahr bewilligt.
Die Grundsicherung soll die Kosten des Lebensunterhaltes decken. Dazu gehören zum Beispiel die Kosten für Ernährung, Kleidung oder der schulische Bedarf von Kindern und Renovierungskosten. Daneben werden auch angemessene Miet- und Heizkosten gezahlt. Ebenfalls kann die Bezahlung der Erstausstattung von Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten gewährt werden.
Auf die Höhe der Grundsicherung werden Einkommen wie Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehepartners oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft angerechnet. Ein Unterhaltsrückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern (oder Eltern) mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100 000 Euro wird nicht vorgenommen.

Rechtsgrundlagen allgemein
SGB XII (§§ 41 - 46)

Unterlagen

Beantragen Sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zum ersten Mal, müssen Sie alle Unterlagen über Ihre aktuelle finanzielle Situation (zum Beispiel Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen) und Ihrer im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner(n) beifügen. Die Antragsaufnahme erfolgt jeweils nach einem persönlichen Gespräch mit Terminvereinbarung im Fachbereich 2/Soziales.
Die Antragsaufnahme erfolgt jeweils nach einem persönlichen Gespräch mit Terminvereinbarung im Fachbereich 2/Soziales.

An dieser Stelle können Sie den Antrag auf Sozialhilfe auch online stellen.