Menschen mit angeborener oder bis zum 18. Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit erhalten auf Antrag zum Ausgleich der durch die Gehörlosigkeit bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe von 77 Euro monatlich. Voraussetzung dafür ist, dass der Gehörlose keine entsprechenden Leistungen nach sonstigen Vorschriften erhält und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hat.
Die Hilfe für Gehörlose wird auf Antrag gewährt.

Unterlagen

Der Antrag kann beim Landschaftsverband Westfalen- Lippe oder bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden.
Antragsformulare gibt es beim Sozialamt oder können direkt bei der LWL-Behindertenhilfe Westfalen angefordert werden.