Den Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schulen werden von den jeweiligen Schulträger:innen nach Maßgabe eines Durchschnittsbetrages abzüglich eines Eigenanteils von der Schule eingeführte Lernmittel (Schulbücher und andere Medien) zum befristeten Gebrauch unentgeltlich überlassen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat für jede Schulform einen Durchschnittsbetrag festgelegt, der den durchschnittlichen Aufwendungen für die Beschaffung, der in einem Schuljahr insgesamt erforderlichen Lernmitteln entspricht. 

Verordnung über die Durchschnittsbeträge und den Eigenanteil nach § 96 Abs. 5 Schulgesetz

Bei der Anschaffung von Schulbüchern müssen die Eltern einen Teil der Kosten zahlen (Eigenanteil).
Der Eigenanteil beträgt 1/3 des jeweiligen Durchschnittsbetrages. Die Entscheidung darüber, welche Lernmittel in Höhe des Eigenanteils zu beschaffen sind, trifft die Schulkonferenz.
Der Eigenanteil entfällt für Empfängerinnen und Empfänger von Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Alle Empfänger:innen von anderen Sozialleistungen (zum Beispiel Sozialleistungen nach dem SGB II -Bürgergeld- und Empfängerinnen und Empfänger sowie Empfänger:innen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz) haben keinen gesetzlichen Erstattungsanspruch nach § 96 Schulgesetz (SchulG NRW).

 

Unterlagen

Antrag auf Übernahme/Erstattung des Eigenanteils

Anträge auf Übernahme/Erstattung des Eigenanteils können für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in Trägerschaft der Gemeinde Nottuln besuchen, beim Fachbereich 2, Schule gestellt werden.

Bei der Antragstellung sind der aktuelle Hilfebescheid über Leistungen nach dem SGB XII sowie Quittungen des/der angeschafften Schulbuches/Schulbücher einzureichen.