Wohngeld ist eine finanzielle Leistung des Staates für Bürger:innen, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten. 
Weitere Informationen zum Wohngeld gibt es beim Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Heimatministerium NRW). Auch das Antragsformular ist dort zu finden.

Wohngeldreform 2023
Zum 1. Januar 2023 tritt die Wohngeldreform 2023 in Kraft, durch die wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen können.
Es ist allerdings mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen, da die Wohngeldbehörden die Vielzahl der eingehenden Neuanträge mit dem vorhandenen Personal bewältigen müssen.
Den Bürgerinnen und Bürgern gehen keine Ansprüche verloren, da die Berechnung des Wohngeldes ab Antragseingang rückwirkend erfolgt.
Ab Mitte Dezember kann online über den Wohngeldrechner des Landes www.wohngeldrechner.nrw.de die Höhe eines eventuellen Anspruchs auf Wohngeld berechnet und anschließend ein Wohngeldantrag gestellt werden.

Hilfestellungen dazu liefert die Broschüre "Mit dem Wohngeldrechner Schritt für Schritt zum Wohngeld", die  hier zum Download bereit steht.


Zweiter Heizkostenzuschuss

Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und -empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird.
Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415 Euro, mit zwei Personen 540 Euro. Für jede weitere Person kommen 100 Euro hinzu.
In Nordrhein-Westfalen wird die Einmalzahlung voraussichtlich Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch gezahlt.

 

 

Unterlagen

Mietzuschuss:
Dem Antrag auf Mietzuschuss bei der Gemeinde Nottuln (weißer Antragsvordruck) sind folgende Anlagen beizufügen: 

  • Mietvertrag bzw. Mietbescheinigung
  • Verdienstbescheinigung bzw. Abrechnung der vergangenen zwölf Monate
  • Erklärung bzgl. der Werbungskosten
  • bei einer evtl. Arbeitslosigkeit den aktuellen Arbeitslosengeld- bzw. Arbeitslosenhilfebescheid
  • ist der Antragsteller bzw. ein Familienmitglied selbstständig tätig, ist der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres vorzulegen
  • Nachweise über sonstige Einkünfte aller Familienmitglieder (z.B. Erziehungsgeldbescheid, Ausbildungsvertrag, Nachweise über Einkünfte bei geringfügiger Beschäftigung)
  • immer beizufügen ist die ergänzende Erklärung
  • falls Unterhaltszahlungen geleistet werden ist noch zusätzlich die "Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen" auszufüllen, die Zahlungsverpflichtung ist anhand eines Urteils oder ähnlichem nachzuweisen und ein Nachweis über die tatsächlich geleisteten Zahlungen anhand der letzten zwei Kontoauszüge nachzuweisen
  • falls ein Teil der Wohnung untervermietet wurde, ist die „Anlage zum Antrag auf Wohngeld bei entgeltlicher Überlassung des Wohnraums an einen Dritten, insbesondere bei Untervermietung” auszufüllen.

Lastenzuschuss:
Dem Antrag auf Lastenzuschuss bei der Gemeinde Nottuln (gelber Antragsvordruck) sind folgende Anlagen beizufügen:

  • „Anlage zum Antrag auf Wohngeld zur Ermittlung der Belastung”
    (liegt in dem gelben Antragsvordruck)
  • Fremdmittelbescheinigungen
  • Verdienstnachweise, die evtl. Zahlung von Unterhalt und Vermietung 
    eines Teils des Wohnraums genau wie beim Mietzuschuss

Die beiden Antragsvordrucke in weiß und gelb gibt es beim Bürgerservice Soziales.