Die Rundfunkgebühren gibt es nicht mehr: Zum 1. Januar 2013 sind sie durch den Rundfunkbeitrag abgelöst worden. Für ihn gilt eine einfache Regel: eine Wohnung – ein Beitrag. Egal für wie viele Geräte auch immer – auch das Autoradio ist mit dieser Gebühr abgedeckt, nur nicht die Geräte in der Zweit- oder Ferienwohnung.
Menschen, die Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, können in besonderer Weise berücksichtigt werden.
Diejenigen, die staatliche Sozialleistungen wie zum Beispiel Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II, Grundsicherung oder BAFöG erhalten, können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro monatlich befreien lassen.
Auch Personen, die keinen Anspruch auf staatliche Sozialleistungen haben, weil ihre Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze knapp überschreiten, können dennoch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen.
Die Befreiung wird gewährt, wenn die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 Euro (Höhe des Rundfunkbeitrags) überschreiten. Hierfür ist ein ablehnender Bescheid oder eine entsprechende Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich.
Aus dem Bescheid/der Bescheinigung muss hervorgehen, um wie viel das Einkommen den Sozialbedarf überschreitet.
Wer Anspruch auf staatliche Sozialleistungen hat, diese aber aus persönlichen Gründen nicht wahrnimmt, kann ebenfalls die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall beantragen.
Hierfür ist die Vorlage einer Bescheinigung der Sozialbehörde erforderlich. Aus dieser muss hervorgehen, dass umfassend geprüft wurde, dass ein Anspruch auf Leistung besteht, diese aber nicht in Anspruch genommen wird.

Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag haben Empfänger folgender Sozialleistungen:

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII (Sozialhilfe) oder nach den §§27 a oder 27 d BVG
  • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach §22 SGB II
  • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG)
  • Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des §27 e BVG
  • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge BVG oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Empfänger von Pflegezulagen nach §267 Abs. 1 LAG oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach §267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach §45 SGB VIII leben
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach den §§99, 100 Nr. 3 SGB III a. F. (neu: §§114, 115 Nr. 2 SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt SGB III a. F. (neu: Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§104 ff. SGB III a. F. (neu: §§122 ff. SGB III), die nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Blindenhilfe nach §72 SGB XII sowie §27 d BVG

Unterlagen

Den Antrag auf Befreiung des Rundfunkbeitrages erhalten Sie bei der Gemeindeverwaltung Nottuln, Bürgerservice Soziales. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen beim Ausfüllen der Anträge. Dazu sollten Sie neben Ihrer Rundfunkteilnehmer-Nummer auch die jeweiligen aktuellen Leistungsbescheide mitbringen.

Ganz bequem können Sie den Antrag auch im Internet auf der Seite www.rundfunkbeitrag.de/ ausfüllen oder beim Service-Telefon des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio anfordern.
Den Beitragsservice WDR erreichen Sie von montags bis freitag von 7 Uhr bis 19 Uhr unter der Rufnummer (01806) 999 555 55 (einmalig 20 Cent pro Anruf aus dem deutschen Festnetz und maximal 60 Cent pro Anruf aus den Mobilfunknetzen).