Ausländische Flüchtlinge 

Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Das AsylbLG beinhaltet – neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe – ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.

Wer bekommt welche Leistungen?

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
  • die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen
  • über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
  • Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder
  • einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Leben weitere Personen mit Ihnen im Haushalt, so muss auch deren Einkommen und Vermögen nachgewiesen werden. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.Beachten Sie bitte, dass grundsätzlich eine persönliche Vorsprache bei Antragstellung erforderlich ist.

Unterlagen

  • Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
  • Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
  • Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
  • Nachweis von Einkommen und Vermögen
  • Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
  • Belege über Versicherungen