Ausländer
Ausländische Flüchtlinge
Ausländische Zuwanderer und Flüchtlinge, die sich nicht selbst unterhalten können, erhalten in der Regel zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).Das AsylbLG beinhaltet – neben den Leistungssystemen der Grundsicherung für Arbeitssuchende und der Sozialhilfe – ein eigenständiges existenzsicherndes Leistungsrecht für den dort näher definierten Personenkreis.
Wer bekommt welche Leistungen?
Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und- die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen
- über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist
- eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen
- vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
- Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der vorher genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen
- einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder
- einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen
Unterlagen
- Ausweispapier (Pass, Aufenthaltsgestattung, Duldung, usw.)
- Für Asylbewerber: Zuweisungsentscheidung
- Nachweis der Unterkunftskosten (wenn eine eigene Wohnung bewohnt wird)
- Nachweis von Einkommen und Vermögen
- Nachweis über Unterhaltsvereinbarungen
- Belege über Versicherungen