Wer einen Hund hält, muss Steuern zahlen. Wie hoch die Hundesteuer ist, liegt im Ermessen der einzelnen Kommunen. Die Steuer ist nach der Anzahl der gehaltenen Hunde gestaffelt. Jeder weitere Hund kostet zusätzlich Hundesteuer. Die Beträge für weitere Hunde sind in der Regel sogar höher als für den ersten Hund.

Die Hundesteuersätze betragen: 

  • für einen Hund 84 €
  • wenn zwei Hunde gehalten werden: 96 Euro je Hund
  • wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden: 108 € je Hund



Die Hundesteuersätze für sogenannte gefährliche Hunde betragen:

  • für einen Hund: 672 €
  • für zwei oder mehr gefährliche Hunde: 840 € je Hund 



Gefährliche Hunde sind solche Hunde,

  • die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben
  • die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben
  • die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen

Gefährliche Hunde sind außerdem insbesondere Hunde der Rassen

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier oder Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlinge davon

Ermäßigungen und Steuerbefreiungen

Blindenhunde und Diensthunde von Forstbeamten sind von der Hundesteuer befreit. Bei Rettungshunden ist die Steuer ermäßigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es auch bei Wachhunden eine Steuerbefreiung bzw. eine Ermäßigung geben.
Auch Personen, die über wenig Einkommen verfügen, können auf Antrag von der Hundesteuer entlastet werden.

Für gefährliche Hunde wird keine Steuerbefreiung gewährt. 


Anmeldung eines Hundes

Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder wenn der Hund aus dem Wurf einer von ihm gehaltenen Hündin stammt, innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde Nottuln anzumelden.

Anzeigepflicht

Die Haltung von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder ein Gewicht von mindestens 20 Kilogramm erreichen (sogenannte große Hunde), muss gemäß Paragraf 11 Absatz 3 des Landeshundegesetzes (LHundG) NRW von seinem Halter der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt werden.
Bei kleinen Hunden (unter 40 Zentimetern Widerristhöhe und unter 20 Kilogramm Gewicht) entfällt diese Anzeigepflicht, jedoch nicht die Pflicht zur Anmeldung bei der Produktgruppe Steuern und Gebühren.
 

Sachkundenachweis

Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn ihre Halter die erforderliche Sachkunde und die Zuverlässigkeit besitzen. Dieser Sachkundenachweis kann auch durch die Sachkundebescheinigung eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärzten erteilt werden. Zudem muss der Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und der Halter muss für sein Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. All dies muss er gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen.
Der Sachkundenachweis muss bei der Anmeldung des Hundes vorgelegt werden.

Nach der Anmeldung

Nach der Anmeldung Ihres Hundes erhalten Sie einen Hundesteuerbescheid. Außerdem bekommen Sie eine Steuermarke, die das Tier am Halsband tragen muss.
 

Abmeldung eines Hundes

Der Hundehalter muss seinen Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn verkauft oder abgegeben hat, das Tier abhanden gekommen oder gestorben ist, bei der Gemeindeverwaltung abmelden. Dieselbe Frist gilt, wenn der Halter aus der Gemeinde Nottuln weggezogen ist.
Mit der Abmeldung des Hundes ist die Hundesteuermarke an die Gemeinde Nottuln zurückzugeben.
Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.