Als Eigentümer:in einer Wohnung sowie als Wohnungsgeber:in erhalten Sie eine Melderegisterauskunft über die in Ihrer Wohnung lebenden Person(en), wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.
Sie erhalten auf der rechtlichen Grundlage § 50 (4) Bundesmeldegesetz Familiennamen und Vornamen sowie den Doktorgrad der aktuell in Ihrer Wohnung gemeldeten Personen.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein

  • Sie sind Eigentümer:in oder wohnungsgebende Person der jeweiligen Wohnung. Das können Sie zum Beispiel durch einen Grundbuchauszug oder Grundsteuerbescheid nachweisen
  • Sie müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen

 

Rechtsgrundlagen

Besonderheiten

Auskünfte über die gemeldeten Personen einzeln bestimmter Wohnungen in einer (größeren) Wohnungsanlage sind ggf. nur eingeschränkt möglich, da die Angabe der Wohnungslage melderechtlich nicht verbindlich vorgeschrieben ist.