Das seit dem 1. Januar 2003 gültige Landeshundegesetz für Nordrhein-Westfalen ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landeshundeverordnung und enthält alle Regelungen über die Haltung und Führung von Hunden.

Grundsätzlich gilt in der Gemeinde Nottuln für alle Hunde:

  • sie sind innerorts an der Leine zu führen.
  • sie sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
  • sie sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Ergänzend ist festzuhalten, dass wer Tiere, insbesondere Hunde und Pferde mitführt, hat die durch die Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu beseitigen. Ausgenommen hiervon sind Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die einen Blindenhund mit sich führen.

Darüber hinaus ergeben sich aus den Vorschriften des Landehundegesetzes vier Gruppen von Hunden mit weiteren Haltungsvoraussetzungen:


Kleine Hunde (unter 40 cm / 20 kg)
Nur Leinenzwang in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, umfriedeten Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätzen und bei öffentlichen Versammlungen, Volksfesten und Veranstaltungen mit entsprechenden Menschenansammlungen sowie in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

Große Hunde (über 40 cm / 20 kg)
Leinenzwang wie unter Punkt 1 und zusätzlich auch noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. In den Außenbereichen besteht kein Leinenzwang.
Eine Haltungsanzeige (das heißt eine konkrete Hundebeschreibung) mit Nachweisen ist erforderlich, und zwar:

  • Sachkundenachweis (= Bescheinigung des Tierarztes)
  • Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Kennzeichnung mit einem Microchip
     

Hunde bestimmter Rassen

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino-Espanol
  • Mastino-Napoletano
  • Fila-Brasiliero
  • Dogo-Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa-Inu


Für die Haltung dieser Hunde ist sowohl die Anzeige des/der Halter:in als auch die Erlaubnis der Ordnungsbehörde erforderlich. Leinenzwang und Maulkorbpflicht besteht zunächst überall.
Eine Befreiung ist nach Ablegung einer Verhaltensprüfung beim Veterinäramt oder einem anerkannten Sachverständigen im Rahmen wie unter dem Punkt „Große Hunde” aufgeführt, möglich.
Der Sachkundenachweis ist im Zuge einer Prüfung beim Veterinäramt oder bei anerkannten Sachverständigen zu machen.
Eine tierärztliche Bescheinigung reicht in diesem Fall nicht aus.
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis zwingend erforderlich. Eine Microchip-Kennzeichnung und ein Versicherungsnachweis sind ebenfalls notwendig. Für sonstige Aufsichtspersonen ist ebenfalls der Sachkundenachweis und die Zuverlässigkeit erforderlich.
Die artgerechte und sichere Unterbringung des Tieres wird überprüft.

 

Gefährliche Hunde

  • Pittbull-Terrier
  • American-Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire-Bullterrier
  • Bullterrier
  • Mischlinge, wenn obige Rassen enthalten sind
  • oder im Einzelfall festgestellte sonstige Hunde

Haltungsvoraussetzungen grundsätzlich wie unter Punkt „Hunde bestimmter Rassen”aufgeführt, aber mit folgenden Ergänzungen:

  • Verhaltensprüfung und Sachkundenachweis nur beim Veterinäramt möglich
  • ein besonderes Interesse an der Haltung ist darzulegen oder es muss ein öffentliches Interesse an der Haltung bestehen
  • es besteht ein Zuchtverbot mit diesen Hunden