Nachbarschaft
Auf gute Nachbarschaft!
Zusammen leben
Im Spannungsfeld von laut und leise, von geselligen und individuellen Bedürfnissen treten Konflikte überall da auf, wo Menschen zusammenleben. Mit ein wenig gesundem Menschenverstand können wir derartige Konflikte vermeiden oder dazu beitragen, sie in einer fairen Weise auszutragen.
Gesetzliche Regelungen
Die gültigen Rechtsvorschriften geben weitere Anhaltspunkte zum richtigen Verhalten. Grundsätzliche Regelungen finden sich hier in den folgenden wichtigsten Gesetzen mit den dazu erlassenen Rechtsvorschriften:
- Bundesimmissionsschutzgesetz
- Landesimmissionsschutzgesetz
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Nachbarrechtsgesetz
- Ordnungswidrigkeitengesetz
- Landeshundegesetz
Diese gesetzlichen Grundlagen geben nur den groben Rahmen vor, deren Einhaltung für alle Bürger:innen selbstverständlich sein sollte, um ein gedeihliches Miteinander zu ermöglichen. Wichtigste Grundregel ist, dass sich jede und jeder so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden – soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
Empfehlung: Toleranz und Rücksicht
Die Gemeinde Nottuln möchte ein Lebensraum für viele verschiedene Menschen sein. Dementsprechend unterscheiden sich die Bedürfnisse und Lebensrhythmen. Da kann der ältere Herr Anstoß an den lebhaften Nachbarskindern nehmen und nur wenige Stunden später die junge Familie von nebenan Sorgen haben, ob ihre Kinder beim etwas lauter eingestellten Fernsehgerät aus dem nachbarlichen Wohnzimmer schlafen können.
Die wechselseitige Rücksichtnahme und Toleranz ist daher ein entscheidender Beitrag zur Lebensqualität. Im persönlichen Gespräch werden die Betroffenen in vielen Fällen auch die Argumente des anderen verstehen können und zu einer einvernehmlichen Regelung finden.
Trotz Zeitdruck und Hektik ist es wichtig, die eigenen Bedürfnisse auch einmal zurückzunehmen und auf die eigene Wirkung nach außen zu achten. Je weniger Reibungspunkte es im Alltag gibt, desto weniger wird das gute Klima durch Ausnahmesituationen gestört.
Normale Bedürfnisse
Bei aller Verschiedenheit der Menschen gibt es doch gewisse Ähnlichkeiten in den Vorlieben. Ruhestörende Arbeiten in Haus und Garten dürfen daher nicht an Sonn- und Feiertagen oder während der Mittags- und Nachtruhe durchgeführt werden.
Auch die Entsorgung von Glas und anderen Wertstoffen folgt bei verantwortungsbewussten Mitmenschen diesen Regeln – denn auch hier gibt es Nachbarn. Eigentlich ist Rücksichtnahme selbstverständlich und gar nicht so schwierig. Bei unvermeidlichen Störungen beispielsweise durch Handwerker:innen kann man mit einer „Vorwarnung” bereits viele Konflikte vermeiden.
Auch bei Gartenfesten und ähnlichem hat es sich bewährt, den Nachbarn Bescheid zu sagen.
Was ist eine Störung?
Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass Einwirkungen von einem Nachbargrundstück zum Beispiel durch Geräusche oder Gerüche des Nachbarn geduldet werden müssen, wenn sie die Benutzung des Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen.
Ob eine wesentliche Störung vorliegt oder nicht, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Zum Beispiel wird das Grillen mit Holzkohle im Nachbarsgarten in den meisten Fällen zu tolerieren sein. Auf dem Mini-Balkon in der Wohnanlage könnte dagegen eine erhöhte Rücksichtnahme erforderlich sein.
Die Entscheidung über solche Fälle liegt bei den Gerichten, nicht bei der Gemeinde oder anderen Behörden.
Es gibt jedoch einige Grundregeln: Wenn Störungen vermeidbar sind, dann sollen sie auch vermieden werden. Das einfachste Beispiel: Weil ein Radio einen Regelknopf für die Lautstärke hat, können es seine Benutzer:innen auch leise und ohne Störung des Nachbarn betreiben.
Kinder hingegen lassen sich nicht einfach „abschalten”.
Es ist normal, dass sie aktiv und ab und zu einmal hörbar sind.
Recht behalten...
Der Gang zu den Schiedsleuten oder gar zum Richter oder der Richterin kann aber nur der letzte Schritt beim Austragen nachbarschaftlicher Probleme sein. In den seltensten Fällen kommen die Menschen nach einem Rechtsstreit besser miteinander aus. Manche Mitbürger:innen wünschen sich detaillierte Regelungen des Zusammenlebens mit der Hilfe von Verordnungen über Lärm- und Geruchsbelästigungen.
Die Regelungsmöglichkeiten sind gesetzlich vorgegeben und eng begrenzt.
Vorschriften
Wir stellen Ihnen abschließend einige Regelungen vor, deren Beachtung besonders wichtig ist, weil Verstöße dagegen immer wieder zu Beschwerden führen:
- Mittagsruhe
In der Gemeinde Nottuln gilt eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr. In diesem Zeitraum ist Lärm durch Tätigkeiten wie z. B. Rasenmähen, Sägen, Hämmern oder anderes, was wahrnehmbar stört, nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Arbeiten, welche durch Firmen (gewerbliche Anbieter) ausgeführt werden.
- Nachtruhe
Von 22 bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können (§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW). Nach § 10 dieses Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur eine solche Lautstärke haben, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine solche „erhebliche Belästigung” vorliegt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab.
- Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, wenn sie die Ruhe des Tages stören können. Es sei denn, sie sind erlaubt oder/und genehmigt. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).
- Lärm durch Gartengeräte
Der Betrieb von Rasenmähern ist nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes grundsätzlich an Werktagen (Montag bis Samstag) von 7 bis 20 Uhr erlaubt. Der Betrieb von Freischneidern, Rasentrimmern, Rasenkantenschneidern sowie Laubbläsern/Laubsaugern ist grundsätzlich nur an Werktagen von 9 bis 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr erlaubt.
- Kinderlärm
Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt nicht ein. Spielt sich dieser Lärm allerdings auf einem sehr hohen Niveau ab wie zum Beispiel intensiv skateboardfahrende Jugendliche in einem Wohngebiet können unter Umständen Mitarbeiter:innen des Jugendtreffs Treffpunkt Nottuln als Vermittler:innen hinzugezogen werden. - Gewerblicher Lärm
Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist der Kreis Coesfeld, Fachbereich Sicherheit, Bauen und Umwelt, zuständig.
- Tongeräte
Diese dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen und in öffentlichen Anlagen ist der Gebrauch verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden können.
- Laufen lassen von Motoren
Es ist verboten, geräusch- oder abgaserzeugende Motoren unnötig laufen zu lassen.
- Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand mehr als nur geringfügig durch Lärm oder Geruch belästigt wird. Hunde sind in bebauten Gebieten grundsätzlich an der Leine zu führen. Wenn ein Hund außerhalb der Bebauung unangeleint geführt wird, muss jederzeit auf ihn eingewirkt werden können. Keinesfalls darf ein Hund unbeaufsichtigt frei umherlaufen.
In Zukunft
Wir hoffen, dass wir das Zusammenleben in unserer Gemeinde auch in Zukunft ohne Verordnungen und Verbote regeln können. Das geht, wenn alle ihren kleinen Beitrag im eigenen Verantwortungsbereich leisten.