Verkehrssicherheit - Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern
Freie Sicht nach allen Seiten
Anpflanzungen beleben und verschönern das Ortsbild und tragen zur Verbesserung der Lebensräume für Mensch und Tier bei. Aber durch Anpflanzungen können auch Gefahrensituationen hervorgerufen werden.
Bei der Gemeindeverwaltung eingehende Hinweise und Beschwerden sowie Besichtigungen durch das Ordnungsamt zeigen, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen immer wieder Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit und zu hoch wachsende Hecken bestehen.
Ist das der Fall, kann es nur heißen: „Bitte zurückschneiden!“.
Grundstücksbesitzer:innen sollten auch prüfen, ob Straßenlampen an der Grundstücksgrenze oder Schilder zugewachsen sind und ob deren Freischneiden erforderlich ist.
Bedenken Sie: Durch das Zuwachsen von Straßenlampen oder Schildern (z.B. Straßenbezeichnungen, Omnibushaltestellen usw.) wird die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und die Orientierung von ortsfremden Personen erschwert.
Nach § 30 Straßen- und Wegegesetz NRW dürfen Anpflanzungen aller Art sowie Zäune, Stapel, Haufen und andere mit einem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt werden, wenn sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können.
Sind solche Anpflanzungen bzw. Hindernisse bereits vorhanden, haben die Eigentümer:innen und Besitzer:innen deren Beseitigung zu dulden, wenn sie diese nicht selbst beseitigen.
Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Straßenbaubehörde (bei Gemeindestraßen, Wegen, Gehwegen und Parkplätzen ist dies die Gemeindeverwaltung) die Anpflanzungen bzw. Hindernisse sofort beseitigen oder zurückschneiden.
Die Kosten für das Ausführen dieser Maßnahmen werden den Grundstückseigentümer:innen in Rechnung gestellt.
Ansonsten sind die Schutzmaßnahmen 14 Tage vor deren Durchführen schriftlich anzukündigen. Die Grundstückseigentümer:innen bzw. Grundstücksbesitzer:innen können in dieser Zeit die Schutzmaßnahmen im Benehmen mit der Gemeindeverwaltung selbst durchführen.
Kinder sind besonders gefährdet
Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten achten Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht für sie eine erhöhte Unfallgefahr.
Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen den Grundstückseigentümer:innen erhebliche Schadensersatzforderungen.
Sichtdreieck
Im Kreuzungsbereich von Straßen sind sogenannte „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Dieses Dreieck beschreibt ein Sichtfeld, das ein Verkehrsteilnehmer zur Verfügung hat, wenn er von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen will. Wenn nun dieses Sichtdreieck durch Bebauung (Gartenzaun, Hecke, Baum o.Ä.) nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel.
Hinweise
Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bittet das Ordnungsamt darum, folgende Hinweise zu beachten:
- Schon vor dem Pflanzen darauf achten, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken bereits nach wenigen Jahren annehmen können. Dabei sollte die Wahl auf schwach wachsende Pflanzen fallen oder ein ausreichender Abstand zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.
Parkbäume, so schön sie auch sein mögen, haben in Hausgärten nichts zu suchen. - Der rechtzeitige Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen an Straßen, Wegen und Gehwegen sollte in dem Maße erfolgen, dass Fußgänger:innen und andere Verkehrsteilnehmer:innen den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahren nutzen können.
Lichtraumprofil
Wichtig ist auch das „Lichtraumprofil“, welches von allen Grundstückseigentümer:innen einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentliche Straßen sowie Geh- und Radwege angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,30 Metern nicht über den Gehweg ragen (bei Radwegen ist eine Höhe von 2,50 Metern einzuhalten). Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 Metern nicht in die Straße hineinragen.
Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,5 Metern frei bleiben.
- Der Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen in Bereichen von Straßeneinmündungen und Kreuzungen sollte so weit erfolgen, dass Sichtbehinderungen und Verkehrsgefährdungen ausgeschlossen sind. Außerdem sollte darauf geachtet werden, dass die Anpflanzungen nicht über die Grundstücksgrenze hinausragen.
- Der Rückschnitt von Hecken, Sträuchern und Bäumen im Bereich von Straßenlampen und Schildern sollte so weit erfolgen, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit.
- Eigentümer:inen/Besitzer:innen von Grundstücken, welche im Kreuzungsbereich von Straßen liegt, müssen darauf achten, dass das Sichtdreieck freigehalten wird.
Zu guter Letzt
Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer:in erwarten Sie ja auch, dass andere Grundstückseigentümer:innen/Besitzer:innen alles unternehmen, um Sie selbst und Ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen.
Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an.
Und denken Sie bitte daran, dass Sie als Grundstückseigentümer:in/-besitzer:in verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können.