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Es ist ein alter Brauch: Mit dem beginnenden Frühjahr möchten die Menschen den Winter endgültig vertrieben wissen. Vielerorts begrüßen sie die warme Jahreszeit mit einem Osterfeuer, in dem symbolisch der Winter verbrannt wird. 
Solche Brauchtumsfeuer müssen vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde schriftlich oder telefonisch angemeldet werden, und zwar bis spätestens am Gründonnerstag.   
Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name, Anschrift und Mobilfunknummer der verantwortliche(n) Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n)
  2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen
  3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll
  4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen
  5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials
  6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf)
  7. Datum der Veranstaltung
  8. Uhrzeit der Veranstaltung (Beginn und ungefähres Ende)

 

Zu beachtende Regeln

  • der Verbrennungsort muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
  • als Mindestabstände sind einzuhalten:
    • 200 m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen
    • 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
    • 15 m von Gehölzbeständen und Gewässern
    • 10 m von befestigten Wirtschaftswegen
  • die Reisighaufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der von Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist

  • andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers benutzt werden
  • bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, vorhandenes Feuer ist bei aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen
  • Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind und müssen während des Verbrennens telefonisch erreichbar sein
  • Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.

 

Hinweise zum Tierschutz

Osterfeuer können ernsthafte Gefahren für die heimische Tierwelt darstellen. Frösche und Kröten sowie Vögel wie zum Beispiel Rotkehlchen und Zaunkönig nutzen Reisighaufen als Unterschlupf oder Brutmöglichkeiten. Um sicherzustellen, dass Osterfeuer für sie nicht  zur tödlichen Falle werden, sollte Folgendes beachtet werden:

  • Material erst kurzfristig aufschichten: Schnittholz und Reisighaufen sollten erst am Tag des Abbrennens aufgeschichtet werden, um den Tieren keine Gelegenheit zu geben, sich dort einzunisten
  • Vorsichtiges Umschichten: Bereits bestehende Materialstapel sollten vor dem Anzünden vorsichtig umgeschichtet werden, damit die Tiere die Möglichkeit haben, sich in Sicherheit zu bringen
  • Alternativen in Erwägung ziehen: Es wäre besser, Reisig und Schnittholz in der Landschaft zu belassen, da sie wertvolle Lebensräume für verschiedene Arten bieten. Außerdem wird durch das Verbrennen CO2 freigesetzt und die Feinstaubkonzentration in der Luft erhöht sich. 

 

Amt/Fachbereich

Ordnungswesen/ Standesamt

Kosten

Es entstehen keine Gebühren.