Lärm
Lärm gibt es ständig und überall. Lärm gibt es rund um die Uhr und Lärm kann krank machen. Deshalb ist es wichtig, den Lärm, wo es immer es geht, zu bekämpfen und Lärmbelästigungen so gering wie möglich zu halten. Das geschieht zum einen durch gegenseitig Rücksichtnahme und zum anderen ist die Lärmbekämpfung in Gesetzen, wie zum Beispiel dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW fest verankert.
Ruhestörender Lärm
Von 22 bis 6 Uhr sind alle Betätigungen verboten, die die Nachtruhe stören können (§ 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes NRW). Nach § 10 dieses Gesetzes dürfen Musikinstrumente und Tonwiedergabegeräte nur eine solche Lautstärke haben, durch die unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Ob eine solche „erhebliche Belästigung” vorliegt, hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab.
Sonn- und Feiertage
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, wenn sie die Ruhe des Tages stören können. Es sei denn, sie sind erlaubt oder/und genehmigt. Bei erlaubten Arbeiten sind unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden (§ 3 Sonn- und Feiertagsgesetz NRW).
Lärm durch Gartengeräte
Lärmintensive oder staubverursachende Tätigkeiten, wie z.B. der Gebrauch von Rasenmähern oder sonstige motorbetriebene Gartenmaschinen, sind in Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten in der Gemeinde Nottuln zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr untersagt. Näheres finden Sie in der Straßen- und Anlagenordnung.
Kinderlärm
Bei Kinderlärm schreitet das Ordnungsamt nicht ein. Spielt sich dieser Lärm allerdings auf einem sehr hohen Niveau ab wie zum Beispiel intensiv skateboardfahrende Jugendliche in einem Wohngebiet können unter Umständen Mitarbeiter des Jugendtreffs Treffpunkt Nottuln als Vermittler hinzugezogen werden.
Gewerblicher Lärm
Für Lärmbelästigungen, die von einem gewerblichen Betrieb ausgehen, ist der Kreis Coesfeld, Fachbereich Sicherheit, Bauen und Umwelt, zuständig.