In den vergangenen Jahren haben sich eine ganze Reihe von Änderungen im Namensrecht ergeben, sodass es manchem Heiratswilligen nicht leicht fällt, den Überblick zu behalten.
Zunächst einmal kann es bei einer getrennten Namensführung bleiben: Jeder Ehepartner führt also auch in der Ehe den Namen weiter, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung trägt.
Der Klassiker ist natürlich ein gemeinsamer Familienname, der ebenfalls bei der Eheschließung bestimmt wird.
Dies kann der Geburtsname einer der beiden Partner sein oder ein zum Zeitpunkt der Eheschließung geführter Name.
Die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens muss allerdings nicht zwingend bei der Eheschließung erfolgen – sie kann auch ohne jede Frist später vorgenommen werden.
Wenn von Ihnen ein gemeinsamer Familienname bestimmt wird, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem neuen Familiennamen anfügen oder voranstellen. Das heißt, dass derjenige, dessen Name nicht der gemeinsame Name wird, einen Doppelnamen bekommen kann. Das ist allerdings ein ganz persönliches Recht.
Der Doppelname wird nicht auf Kinder übertragen.

Reformierung des Namensrechts

Das Namensrecht in Deutschland wird erneut reformiert. Nach heutigem Kenntnisstand tritt es zum 1. Mai 2025 in Kraft.
Insbesondere wird es die Möglichkeiten der Namensführung von Ehegatten und Kindern, die teilsweise Übernahme von Namensführungsmöglichkeiten nach ausländischem Recht sowie die Namensführung nach Adoption betreffen.
Verbindliche Auskünfte zu den Möglichkeiten können aktuell noch nicht erteilt werden.