Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) dürfen jeweils am 31. Dezember (Silvester) und am 1. Januar eines Jahres (Neujahr) von nicht fachkundigen Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Außerhalb dieses Zeitraums dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 2 von nicht fachkundigen Personen nur zu besonderen Anlässen mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes der Gemeinde Nottuln abgebrannt werden.

Feuerwerke der Kategorien 3 und 4 (Großfeuerwerke) sowie P1, P2, T1 oder T2 dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen abgebrannt werden, die Inhaber einer Erlaubnis nach §§ 7 oder 27 des Sprengstoffgesetzes beziehungsweise eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sind.
Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (wie Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie).

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren.
Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen und Seniorenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.

Vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres dürfen Feuerwerkskörper der Klassen II bis IV nur mit einer Genehmigung des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Sie müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Ordnungswesen (Fachbereich 3) schriftlich angemeldet werden.
Ausnahmen sind Feuerwerke der Klasse I (Tischfeuerwerke und anderes). Sie müssen nicht angemeldet und können ohne Genehmigung abgebrannt werden.

 

Unterlagen

Der  Antrag kann formlos gestellt werden. Er sollte folgende Angaben enthalten:

  • Wer brennt die Feuerwerkskörper ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
  • Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
  • Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit)
  • Anlass des Feuerwerks (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie Goldene Hochzeit, besonderes Jubiläum oder runder Geburtstag)
  • Art der Sicherungsmaßnahmen (Absperrungen, Entfernung zu besonders empfindlichen Gebäuden im Umkreis von 200 Metern)

 

Kosten

Für die Genehmigung des Feuerwerks werden je nach Umfang Verwaltungsgebühren in Höhe von bis zu 30 € erhoben.