Hilfen für Obdachlose und Nichtsesshafte
Nichtsesshafte
Bürger:innen, die ohne gesicherte Lebensgrundlage sind und bewusst umherziehen, sich also nicht an einem Ort niederlassen wollen, werden als Nichtsesshafte bezeichnet. Nichtsesshafte, die nicht über ausreichend Einkommen und Vermögen verfügen, können folgende Leistungen erhalten:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) für nicht Erwerbsfähige
- Arbeitslosengeld II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Angebot zur Unterbringung in einer Einrichtung zur Wohnungslosenhilfe
Angebote zu Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe finden Sie auf der Homepage der Bundesarbeitsgemeinschaft für Wohnungslose.
Obdachlose
Personen, die ungewollt unmittelbar vom Wohnungsverlust bedroht sind oder vorübergehend ohne feste Unterkunft leben, werden unter dem Begriff Obdachlose zusammengefasst. Nach dem Ordnungsbehördengesetz haben die Ordnungsbehörden die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie können hierzu die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
Drohende und auch bestehende Obdachlosigkeit bedeutet eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da ohne Obdach Leben und Gesundheit bedroht sind. Obdachlose haben unter Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens sowie familiärer Bindungen die Obdachlosigkeit zu beseitigen.
Diese kann durch vorübergehendes Wohnen bei Freund:innen oder Verwandten aber auch durch Anmieten von Wohnraum (Apartment, Wohnung, Hotelzimmer) erfolgen.
Ist es trotzdem nicht möglich, die Obdachlosigkeit in Eigenständigkeit zu vermeiden, können vorübergehend gemeindliche Hilfen gewährt werden. Dies ist unter anderem die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft. Regelmäßig fallen dabei Gebühren für die Nutzung an.
Es handelt sich also nicht um eine kostenlose Zuweisung von Obdach.
Zur Beseitigung von Notlagen können darüber hinaus folgende Hilfen angeboten werden:
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) für nicht Erwerbsfähige oder
- Arbeitslosengeld II im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB II)