Wildschäden
Sind Wildtiere in den Besitz eines Waldbauern oder Landwirtes eingedrungen und haben dort Schäden angerichtet, müssen diese Beschädigungen, beispielsweise Verwüstungen durch Wildschweine oder den Verbiss junger Bäume durch Rehwild dem Ordnungsamt der Gemeinde angezeigt werden. Die Schadensmeldung sollte unbedingt innerhalb von acht Tagen angezeigt sein, weil der geschädigte Landwirt sonst auf seinen Kosten sitzen bleibt. Ein Waldbesitzer muss den Schaden zum 1. Mai oder zum 1. Oktober bekannt geben.
Nach dem Bundesjagdgesetz muss für Wildschäden die Jagdgenossenschaft zahlen. In solchen Genossenschaften sind alle Grundstückseigentümer einer Gemeinde zusammengeschlossen, die zu einem Jagdbezirk gehören. Oft überträgt die Jagdgenossenschaft allerdings die Zahlungspflicht auf den Jagdpächter – den oder die örtlichen Jäger. Dieser ist meist eine Privatperson und darf durch den Jagdpachtvertrag auf der gepachteten Fläche jagen.
Übrigens: Wühlen Wildschweine die Gärten von Privatleuten um oder plündert Rehwild den Gemüsegarten, müssen weder Jäger noch die Jagdgenossenschaft für den Schaden aufkommen. Sie zahlen nur, wenn die Schäden in jagdbaren Gebieten verursacht worden sind. Wohngebiete gehören nicht dazu. Im Fall von Schäden an Gärten können die Eigentümer aber durch Zäune dafür sorgen, dass die unerwünschten Wildtiere draußen bleiben.