Unterhaltsheranziehung (SGB II, SGB XII)
Wenn Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII erbracht werden, gehen die privatrechtlichen Unterhaltsansprüche der Leistungsempfänger nach § 33 SGB II bzw. § 94 SGB XII unter bestimmten Voraussetzungen auf den jeweiligen Leistungsträger über.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.
Als unterhaltspflichtige Personen kommen hier in Betracht:
- Ehegatten und geschiedene Ehegatten untereinander (§§ 1361, 1569 ff BGB)
- Eltern gegenüber ihren Kindern und umgekehrt (§§ 1601 ff BGB)
Väter bzw. Mütter eines Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenüber dem jeweils betreuenden Elternteil (§1615 l BGB) - Personen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 12 LpartG)
Anhaltspunkte für die Berechnung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle und den Leitlinien des jeweils zuständigen Oberlandesgerichtes.
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