Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von der Kommune erhoben und fließt nur ihr zu. 

 

Welche Vergnügungen werden besteuert?

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Nottuln veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen und Veranstaltungen:

  1. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  2. Das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

 

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) oder der Halter der Apparate (Aufsteller).


Formen der Vergnügungssteuer

Für Spielklubs, Spielkasinos und ähnliche Einrichtungen erfolgt die Besteuerung nach dem Spielumsatz. Spielumsatz ist der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge abzüglich Ausschüttungsbetrag. Der Steuersatz beträgt 10 v. H. Die Gemeinde Nottuln kann den Veranstalter von dem Einzelnachweis der Höhe des Spielumsatzes befreien und den Steuerbetrag mit ihm vereinbaren, wenn dieser Nachweis im Einzelfall besonders schwierig ist.
Spielhallen und ähnliche Einrichtungen: Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.



Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

  • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
    • bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 3 v. H. des Spieleinsatzes
    • bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35 Euro
  • in Gastwirtschaften und sonstigen Orten 
    • bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 3 v. H. des Spieleinsatzes
    • bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25 Euro
  • in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten
    • bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben: 200 Euro.
    •