Vom 2. Januar bis zum 30. Dezember eines Jahres dürfen Feuerwerkskörper der Klassen II bis IV nur mit einer Genehmigung des Ordnungswesens (Fachbereich 3) abgebrannt werden.
Sie müssen mindestens zwei Wochen vorher beim Ordnungswesen (Fachbereich 3)  schriftlich angemeldet werden.
Ausnahmen sind Feuerwerke der Klasse I (Tischfeuerwerke und anderes). Sie müssen nicht angemeldet und können ohne Genehmigung abgebrannt werden.

Unterlagen

Der  Antrag kann formlos gestellt werden. Er sollte folgende Angaben enthalten:
  • Wer brennt die Feuerwerkskörper ab? (Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers)
  • Wo soll das Feuerwerk abgebrannt werden? (Adresse der Veranstaltung)
  • Wann soll das Feuerwerk abgebrannt werden? (Datum, Uhrzeit)
  • Anlass des Feuerwerks (zulässig nur aus besonderen Anlässen wie Goldene Hochzeit, besonderes Jubiläum oder runder Geburtstag)
  • Art der Sicherungsmaßnahmen (Absperrungen, Entfernung zu besonders empfindlichen Gebäuden im Umkreis von 200 Metern)

Kosten

Für die Genehmigung des Feuerwerks werden je nach Umfang Verwaltungsgebühren in Höhe von bis zu 30,00 € erhoben.