Hilfe zum Lebensunterhalt
Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§§27 - 40 SGB XII) haben diejenigen, die vorübergehend erwerbsgemindert sind und die die Lebenshaltungskosten in dieser Zeit nicht selbst aufbringen können. Diese Leistung im Rahmen der Sozialhilfe umfasst Hilfen, durch die Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherstellen können. Sie haben hierauf einen Anspruch, wenn Sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, voll erwerbsgemindert sind oder voraussichtlich mindestens 6 Monate arbeitsunfähig sind (dies sind Personen, die aus Gründen der Gesundheit nicht mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten können) und keine Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten.
Es gelten Regelsätze, die die Kosten des Lebensunterhalts decken sollen. Dazu zählen unter anderem Ernährung, Kleidung, der schulische Bedarf von Kindern oder auch die Telefongebühren. Daneben werden angemessene Miet- und Heizkosten gezahlt. Außerdem können einmalige Beihilfen oder Leistungen gewährt werden für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattung von Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt, die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten und mehrtägige Klassenfahrten.
Rechtsgrundlagen allgemein
SGB XII (§§27-40)
Unterlagen
Beantragen Sie die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zum ersten Mal, müssen Sie alle Unterlagen über Ihre aktuelle finanzielle Situation (z.B. Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Sparbücher, Versicherungspolicen) und Ihrer im Haushalt lebenden Familienangehörigen und Lebenspartner(n) beifügen.
Die Antragsaufnahme erfolgt jeweils nach einem persönlichen Gespräch mit Terminvereinbarung im Fachbereich 2/Soziales.
An dieser Stelle können Sie den Antrag auf Sozialhilfe auch online stellen.