Namensführung in der Ehe
In den vergangenen Jahren haben sich eine ganze Reihe von Änderungen im Namensrecht ergeben, sodass es manchem Heiratswilligen nicht leicht fällt, den Überblick zu behalten.
Zunächst einmal kann es bei einer getrennten Namensführung bleiben: Jeder Ehepartner führt also auch in der Ehe den Namen weiter, den er zum Zeitpunkt der Eheschließung trägt.
Der Klassiker ist natürlich ein gemeinsamer Familienname, der ebenfalls bei der Eheschließung bestimmt wird.
Dies kann der Geburtsname einer der beiden Partner sein oder ein zum Zeitpunkt der Eheschließung geführter Name.
Die Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens muss allerdings nicht zwingend bei der Eheschließung erfolgen – sie kann auch ohne jede Frist später vorgenommen werden.
Wenn von Ihnen ein gemeinsamer Familienname bestimmt wird, können Sie Ihren Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem neuen Familiennamen anfügen oder voranstellen. Das heißt, dass derjenige, dessen Name nicht der gemeinsame Name wird, einen Doppelnamen bekommen kann. Das ist allerdings ein ganz persönliches Recht.
Der Doppelname wird nicht auf Kinder übertragen.
Neues Namensrecht
Das neue Namensrecht ist zum 1. Mai 2025 in Kraft getreten. Es besagt unter anderem, dass es möglich ist, als Ehenamen einen aus den Namen beider Ehepartner:innen (Geburts- oder Familienname) gebildeten Doppelnamen zu wählen. Dies ist mit oder ohne Bindestrich möglich. Es können maximal zwei Namen zur Bildung des Doppelnamens herangezogen werden.
In diesen Fällen führen die Kinder aus dieser Ehe den Doppelnamen.
Bei weiteren Fragen zur Namensführung wenden Sie sich bitte an das Standesamt.
Amt/Fachbereich
Ordnungswesen/ Standesamt