Sie haben Streit mit der Grundstücksnachbarin oder dem Grundstücksnachbarn, weil deren Hecke zu hoch gewachsen ist oder mit der Wohnungsnachbarin oder dem Wohnungsnachbarn, weil sie Sie beleidigt haben? Ehe Sie sich deswegen mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt ins Benehmen setzen und über eine förmliche Austragung des Streites nachdenken, sollten Sie vielmehr ein paar Gedanken daran verschwenden, die Hilfe von Schiedsleuten hinzuzuziehen. Damit die guten Beziehungen zu den anderen Beteiligten wiederhergestellt werden und damit Sie Ihren Nachbar:innen wieder in den Augen sehen können.

„Schlichten ist besser als richten”

Die ehrenamtlich tätigen Schiedsleute wirken als Vermittler:innen in solch strittigen Situationen und oft ist der Gang zur Schiedsperson der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch, gütlich und kostensparend beizulegen. Bei folgenden Straftaten können Sie direkt eine Schiedsperson hinzuziehen, ohne die Justiz einzuschalten:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • leichte Körperverletzung
  • Bedrohung oder
  • Sachbeschädigung

Scheitert allerdings der Schlichtungsversuch, erhalten Sie von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung. Mit diesem Nachweis können Sie dann doch zu einem Gericht gehen und den (Privat-)Klageweg beschreiten.
Wenn für Sie der Gang zur Schiedsperson nicht infrage kommt, steht es Ihnen natürlich frei, in den oben genannten Angelegenheiten die Polizei zu rufen und Anzeige zu erstatten. Danach entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie in der Angelegenheit tätig wird. Wenn dieser Fall eintritt, geht es direkt vor Gericht.
Stellt die Staatsanwaltschaft die Sache ein, müssen Sie einen Schlichtungsversuch zusammen mit einer Schiedsperson unternehmen. Ab diesem Zeitpunkt gilt dieselbe Verfahrensweise, wie wenn Sie direkt den Weg über die Schiedspersonen genommen hätten. 

 

Hier müssen Schiedsleute angerufen werden . . . 

Bei folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten muss ein Schlichtungsversuch unternommen werden, bevor eine Klage eingereicht werden kann:

  • Vermögensrechtliche Streitigkeiten
  • Streit aufgrund der Einwirkung von Gerüchen, Staub oder Geräuschen, sofern sie nicht von einem Gewerbebetrieb ausgehen (§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB)
  • Streit wegen der Einwirkung von Pflanzen, Wurzeln und Früchten (§ 910 ff BGB) oder eines Grenzbaumes (§ 923 BGB)
  • Streitigkeiten nach dem Nachbarrechtsgesetz NRW, sofern es sich nicht um Einwirkungen durch einen Gewerbebetrieb handelt
  • Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

Entscheidend ist außerdem, dass beide Parteien im selben Landgerichtsbezirk wohnen müssen. Ist dies nicht der Fall, geht der Weg sofort zum Gericht. 


. . . und hier ist eine außergerichtliche Schlichtung ausgeschlossen

  • Streitigkeiten in Familiensachen
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Ansprüche aus Urkunden, Wechseln oder Schecks
  • Angelegenheiten, die aus einem Mahnverfahren zur Klage gebracht werden sollen
  • Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen
  • Entschädigungen im Zusammenhang mit einer Straftat (§ 404 Strafprozessordnung - StPO)
  • Klagen, bei denen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen ein Vorverfahren durchgeführt werden muss, etwa bei Bußgeldsachen oder Verwaltungs- und Sozialgerichtsverfahren
  • Abänderungsklagen, Nachforderungsklagen, Anerkennungen ausländischer Urteile (§§ 323, 324 und 328 Zivilprozessordnung - ZPO), Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist erhoben werden müssen 

 

Für die Gemeinde Nottuln gibt es zwei Schiedspersonen, die für insgesamt zwei Schiedsbezirke tätig sind. 

Schiedsbezirk I 
Elisabeth Schmeddinghoff 
Pfarrer-Wesselinck-Str. 16
48301 Nottuln
Tel.: 02509 447
E-mail: elisabeth.schmeddinghoff@schiedsfrau.de 

Schiedsbezirk II 
Volker Christoph
Nikolaus-Groß-Straße 48
48301 Nottuln
Mobil: 0171 74 35 523
E-Mail: volker.christoph@gmx.de

Zuständige Stelle

Ordnungswesen/Standesamt
Stiftsplatz 7/8
48301 Nottuln

Ansprechpartner

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