Der Familienname des Kindes

Das Kind verheirateter Eltern erhält den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen die Eltern einen ihrer Familiennamen zum Geburtsnamen des Kindes. Dieser Familienname gilt auch für weitere Kinder. Das Kind einer ledigen oder geschiedenen Mutter erhält den Familiennamen, den die Mutter bei der Geburt des Kindes führt. Ist die Vaterschaft anerkannt, kann das Kind den Namen des Vaters erhalten.

 

Der Vorname des Kindes

Den oder die Vornamen ihres Kindes sollten die Eltern mit Bedacht auswählen und dabei daran denken, dass die ausgewählten Namen weder die Würde des Kindes verletzen noch das Kind der Lächerlichkeit preisgeben – das Kind muss schließlich sein ganzes Leben mit seinem Namen auskommen.
Bei der Wahl des Vornamens ist es wichtig, dass der Vorname als solcher erkennbar ist. Als Vorname nicht gestattet sind Orts-, Familien- oder Markennamen. Obwohl bei den so genannten Markennamen auch Ausnahmen möglich sind.
Bei der Anmeldung eines sehr ungewöhnlichen Namens kann es durchaus sein, dass die Standesbeamten einen Beleg für seine tatsächliche Existenz verlangen. Um diesbezügliche Probleme zu vermeiden, sollten die Eltern den Nachweis wie zum Beispiel ein Buch, in dem der Name vorkommt, oder eine Zeitschrift gleich mitbringen.
Die bisherige Auffassung von Standesbeamten, ein Vorname müsse durch Hinzufügen eines Zweitnamens eindeutig als männlich oder weiblich erkennbar sein, ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2008 nichtig (BVerfG vom 5. Dezember 2008, AZ: 1 BvR 576/07) geworden.
Das Kindeswohl sollten Eltern auch dann im Blick haben, wenn sie die Zahl der Vornamen festlegen. Eine gesetzlich bestimmte Obergrenze gibt es zwar nicht, aber manchmal reichen schon ein paar rein praktische Überlegungen, um sich bei der Anzahl der Vornamen ein wenig zu zügeln. Denn nicht selten ist bei der Unterzeichnung von offiziellen Dokumenten die Nennung sämtlicher Vornamen erforderlich.

 

Wenn das Kind mehrere Vornamen bekommt

Übrigens: Trägt das Kind mehrere Vornamen, legen seine Eltern bei der Anmeldung im Standesamt seinen Rufnamen fest. Möchte das Kind seinen Rufnamen im Erwachsenenalter ändern, kann es das ohne großen bürokratischen Aufwand erledigen.

 

Die Änderung des Vornamens

Aber: Einen einmal gegebenen Vornamen ändern zu lassen, ist nach deutschem Recht nur unter bestimmten Umständen möglich. So können zum Beispiel ausländische Vornamen nach erfolgter Einbürgerung „eingedeutscht” werden oder wenn dies nicht möglich ist, neue Vornamen ausgesucht werden (Art. 47 EGBGB). 
Auch wenn ein Name zu exotisch klingt und der Leidensdruck des Trägers unermesslich ist, kann ein Vorname geändert werden. Die Entscheidung, ob ein Vorname geändert werden kann und die für die Änderung notwendigen Kriterien erfüllt sind, fällt in den Zuständigkeitsbereich des Standesamtes.
Im Rahmen einer Adoption kann der Vorname nach § 1757 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geändert werden. Eine weitere Änderungsmöglichkeit für den Vornamen ergibt sich nach § 1 Transsexuellengesetz (TSG) im Rahmen einer Geschlechtsumwandlung. Der Betroffene kann seinen neuen Vornamen selbst entsprechend seinem gefühlten Geschlecht auswählen.