Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen werden durch das Bildungs- und Teilhabepaket gefördert und unterstützt. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Ausflügen und Klassenfahrten ausgeschlossen sein, nur weil in ihrer Familie dafür kein Geld da ist. Auch Kosten für die Schülerbeförderung und für Lernförderung werden übernommen, ebenso wie die Mittagsverpflegung, die die Kinder und Jugendlichen in der ihrer Kindertageseinrichtung/-tagespflege oder in ihrer Schule bekommen.

Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungs-und Teilhabepaket haben Empfänger von Leistungen

  • nach dem SGB II (insbesondere Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • Sozialhilfe nach dem SGB XII
  • Kinderzuschlag
  • Wohngeld

Der Anspruch besteht für Kinder und Jugendliche

  • die noch keine 25 Jahre alt sind beziehungsweise im Fall sozialer und kultureller Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft noch keine 18 Jahre alt sind
  • in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreut werden
  • eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule (nicht: Berufsschule mit Bezug von Ausbildungsvergütung) besuchen
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.

(Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten

Für Kinder, die in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege betreut werden, sowie für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen.

Schulbedarfspaket

Für Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden zu Beginn eines Schulhalbjahres, also jeweils zum 1. August bzw. 1. Februar eines Jahres 70 Euro bzw. 30 Euro für die Schulausstattung gezahlt.

Schülerbeförderung

Die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen werden bei Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden und die Übernahme aus dem Regelbedarf nicht zugemutet werden kann. Mit der zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Gesetzesänderung müssen sich die Schülerinnen und Schüler mit einem Betrag von 5 Euro im Monat an den Beförderungskosten beteiligen.

Lernförderung

Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren, wesentliche Lernziele wie die Versetzung oder den Schulabschluss voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses erhalten. Übernommen werden die tatsächlichen Kosten, die aber angemessen sein müssen.

Mittagsverpflegung

Ermöglicht wird Kind und Jugendlichen unter 25 Jahren ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/-tagespflege bzw. Schule – sofern eine Mittagsverpflegung in dem Leistungsangebot der betreffenden Einrichtung enthalten ist. Gewährt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie einen Eigenanteil von 1 Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss.

Soziale und kulturelle Teilhabe

Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren zu können und um ihnen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht. Hiervon umfasst sind zum Beispiel Mitgliedsbeiträge für den Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme bei einer Jugendgruppe. In Ausnahmefällen können nun auch die Kosten für die Anschaffung von Ausrüstungsgegenständen übernommen werden.

Wo kann ich den Antrag stellen?

Den Antrag können Sie persönlich oder schriftlich bei der Gemeinde Nottuln, Stiftsplatz 11, Fachbereich 2 Soziales stellen. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe werden mit Ausnahme des persönlichen Schulbedarfes und der Schülerbeförderung unmittelbar an die Anbieter gezahlt.